Aufwandsentschädigungsordnung der Ingenieurkammer Hessen

Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Hessischen Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986 (GVBl. I S. 281 ), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. I S. 716, 723), sowie aufgrund des § 8 Nummer 3 der Hauptsatzung der Ingenieurkammer Hessen in der Fassung vom 12. November 2010, hat die Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer Hessen am 12. November 2010 folgende Fassung der Ordnung beschlossen:

§ 1

Präambel

(1)    Die Verwendung der Mittel hat unter dem Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu erfolgen.
(2)    Die Durchführung von Dienstreisen setzt voraus, dass diese vorher schriftlich beantragt und genehmigt bzw. angeordnet worden sind. Die Dienstreisen
a)    der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder der Kammer und die des Geschäftsführers genehmigt der Präsident, die
b)    der Beschäftigten der Ingenieurkammer werden vom Geschäftsführer genehmigt bzw. angeordnet.
(3)    Eine Erstattung von Auslagen kann nur erfolgen, wenn diese nachgewiesen sind.

§ 2

Geltungsbereich

(1)    Diese Ordnung gilt für die Mitglieder des Vorstandes, für die Mitglieder der im Ingenieurkammergesetz genannten und durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand berufenen Ausschüsse sowie für die gewählten und durch den Vorstand bestätigten Vorsitzenden der Fachgruppen und Arbeitskreise der Ingenieurkammer Hessen.
(2)    Sie gilt entsprechend für Mitglieder der Kammer, den Geschäftsführer und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle und Sachverständige, sofern sie im Auftrag des Vorstandes oder des Präsidenten für besondere Aufgaben oder im Rahmen der hauptamtlichen Tätigkeit für die Kammer tätig werden.
(3)    Bestellte oder benannte Vertreter der Kammer in Vorstand, Arbeitsgruppen oder Versammlungen anderer Körperschaften, Verwaltungsgremien oder Vereine unterliegen den gleichen Bestimmungen, soweit nicht andere Träger die aufgrund dieser Kostenordnung zu zahlenden Entschädigungen übernehmen.

§ 3

Aufwandsentschädigung

(1)    Vorstandsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung wie folgt:
1.    Präsident     2.200 EUR
2.    Vizepräsident     1.200 EUR
3.    Schatzmeister     700 EUR
4.    Beisitzer als Vorstandsmitglieder     500 EUR.

(2)    Der amtierende Vorsitzende des Eintragungsausschusses erhält für jede Sitzung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von  300 EUR. Mit der Entschädigung ist auch die Vor- und Nachbereitung der Sitzung und die Begründung von Entscheidungen abgegolten.

§ 4

Entschädigung

(1)    Ehrenamtlich tätige Mitglieder erhalten je Sitzung eine Entschädigung  wie folgt:
1.    Vorsitzende des Schlichtungsausschusses    150 EUR
2.    Beisitzer des Eintragungsausschusses und Schlichtungsausschusses 100 EUR
3.    Mitglieder des Widerspruchausschusses    100 EUR
4.    Vorsitzende der bei der Ingenieurkammer gebildeten Eintragungs-
ausschüsse zur Eintragung von Bauvorlageberechtigten und von
Nachweisberechtigten für Standsicherheit und Schallschutz    150 EUR
5.    Beisitzer der bei der Ingenieurkammer gebildeten Eintragungsaus-
schüsse zur Eintragung von Bauvorlageberechtigten und von Nach-
weisberechtigten für Standsicherheit und Schallschutz     100 EUR
6.    Beisitzer der bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen
gebildeten Eintragungsausschüsse zur Eintragung von Nachweis-
berechtigten für Vorbeugenden Brandschutz und von Nachweisbe-
rechtigten für den Wärmeschutz, soweit diese von der Ingenieurkammer Hessen entsandt worden sind 100 EUR
7.    gewählte Vorsitzende der Fachgruppen und Arbeitskreise  100 EUR
8.    Mitglieder der von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand
besetzten Gremien, sofern nicht von Nummer 4 bis 6 erfasst  100 EUR.

§ 5

Prüfungskommission für die Sachverständigenprüfung

Mitglieder von Prüfungskommissionen für die Sachverständigenprüfung nach § 36 Gewerbeordnung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und zur Vorbereitung der Sachverständigenprüfung jeweils als Entschädigung eine Vergütung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für gerichtliche Sachverständige nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG.

§ 6

Erstattung von Barauslagen

(1)    Als Auslagen werden die tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen erstattet:
a)    bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Verkehrsmittel die Fahrkosten der 2. Klasse,
b)    bei Flügen die Kosten bis zu den Kosten der Touristenklasse,
c)    bei Benutzung eines Taxis die Taxikosten, jedoch nur im begründeten Ausnahmefall.
(2)    Anstatt der tatsächlich entstandenen notwendigen Aufwendungen werden gewährt
a)    bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ein Kilometergeld,
b)    bei ununterbrochener Abwesenheit vom Dienstort/Wohnort für Mehraufwendungen für Verpflegung ein Tagegeld,
c)    bei einer notwendigen Übernachtung Übernachtungsgeld.
Im Falle von Satz 1 Buchstabe a) wird für jede weitere, aus dienstlichen Gründen mitgenommene Person eine zusätzliche Entschädigung pro Kilometer gezahlt.
(3)    Die Höhe der Erstattung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 richtet sich nach der Lohnsteuerrichtlinie in der jeweils geltenden Fassung.
Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Tagegeld wird nicht an Personen im Sinne von § 2 Abs. 3 sowie für Angelegenheiten gezahlt, für die Entschädigungen für Zeitversäumnisse gemäß § 4 Abs. 1 und 2 gezahlt werden.
Übernachtungsgeld wird ohne belegmäßigen Nachweis gezahlt, es sei denn, die Übernach¬tungskosten überschreiten die nach Satz 1 geltende Höhe. In diesem Fall können sie nur er¬stattet werden, wenn sie nachgewiesen werden und ihre Notwendigkeit begründet dargelegt wird.
(4)    Notwendige Nebenkosten wie insbesondere für die Beförderung und Aufbewahrung von Ge¬päck, für Telefongebühren, Porto, Garagen- und Parkplatzgebühren werden in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe ersetzt.

§ 7

Abrechnung

Entschädigungen nach § 3 und § 4 und Erstattungen nach § 6 müssen innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Dienstgeschäftes abgerechnet werden.

§ 8

Steuerpflicht

Soweit durch Erstattungen nach dieser Satzung eine Steuerpflicht entsteht, liegt die Verantwortung dafür beim Empfänger.

§ 9

In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten

(1)    Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
(2)    Gleichzeitig tritt die Aufwandsentschädigungsordnung vom 01. Dezember 2006 außer Kraft.

Ausfertigung

Die Übereinstimmung dieser Ausfertigung mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom
12. November 2010 wird bestätigt.

Wiesbaden, den 15. November 2010

gez.
Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. Udo F. Meißner, Präsident
RA Manfred Günther-Splittgerber, Justiziar

 

Aufwandsentschädigung zum ausdrucken

 
 

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